Unsere Satzung

Tierschutz Mölln – Ratzeburg u. Umgebung e. V. Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Mölln – Lbg. und Umgebung e. V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter dem Aktenzeichen MÖ 148 eingetragen.
3. Der Verein gehört dem Deutschen Tierschutzbund und dessen Landesverband Schleswig-Holstein e. V., an.
4. Der Verein hat seinen Sitz in 23879 Mölln/Lbg. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die umliegenden Städte und Kommunen, aber auch darüber hinaus, wenn Tiere in Not sind.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,
b. Fütterung, Betreuung und Kastration von herrenlosen Katzen.
c. der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen
d. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit wie z.B. die Pfotennews
e. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
f. Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
g. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; ohne Ansehen der Person des Täters
h. – den Betrieb eines Tierheims zur Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren. Das Tierheim ist unter Zugrundlegung dieser Satzung und der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. zu betreiben..
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Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren ist unmittelbarer Vereinszweck. Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt.
Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§58 Nr.1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
§2.1 Mittelbeschaffung
1. Die Beschaffung der für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes und der Ziele notwendigen Mittel erfolgt insbesondere durch:
– Mitgliedsbeiträge
– Spenden
– Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
– Zuschüsse von Kooperationspartnern
– Vergütungen von Kommunen für die Aufnahme und Weitervermittlung von Fundtieren und Verwahrtieren

– Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Möglichkeiten
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Es darf keine Person durch
Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Schulkinder und Jugendliche können Mitglieder der Jugendgruppe(n) werden.
3. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Sie besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Über die Aufnahme wird das Mitglied informiert. Auf Verlangen wird eine Satzung ausgehändigt. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
6. Die Mitgliedschaft endet:
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a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
7. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand des Vereins schriftlich erklärt werden.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
a. es mit dem Entrichten des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung und mündlicher Aussprache im Rückstand ist.
b. es dem Zweck des Vereins zuwider handelt.
c. es Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
9. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§4 Beiträge und Beitragsverwendung
1. Jedes Mitglied hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließt.
2. Mitglieder von Jugendgruppen zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften handelt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen aus.
5. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch Vorstandsbeschluss erlassen werden.
6. Notwendige Auslagen, die der Erfüllung von Vereinszwecken dienen, können nach Vorlage von Belegen/Quittungen und vorheriger Abstimmung erstattet werden..
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied das zum Zeitpunkt einer Abstimmung mit Beitragszahlungen nicht in Verzug ist.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden – geschäftsführender Vorstand
b. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter – geschäftsführender Vorstand
c. dem Schatzmeister – geschäftsführender Vorstand
d. dem Schriftführer – erweiterter Vorstand
e. Beisitzer – erweiterter Vorstand
f. die Anzahl der Beisitzer kann durch Vorstandsvorschlag variiert werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es ist darauf zu achten, dass Buchst. a. und c. in den durch vier teilbaren Jahren, Buchst. b., d. und e. in den dazwischenliegenden Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Neuwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann ausbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
5. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für im Auftrag des Vereins tätige Personen im Rahmen der Grenzen und nach den Vorgaben des § 3 Nr. 26a EStG die Auszahlung einer „Ehrenamtspauschale“ beschließen und vornehmen.
§8 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung/ Verwaltung des Vereins.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB.
3. Der Verein wird jeweils gemeinsam durch mindestens zwei der unter Buchst. a bis c genannten Vorstandsmitglieder vertreten. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Abfassung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Erstellung des Jahresetats.
c. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
d. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
f. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
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g. Ernennung eines Jugendgruppenleiters
h. Verwaltung des Tierheimes
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den geschäfts- führenden Vorstand.
2. Die Einladung kann mündlich, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von 3 Kalendertagen erfolgen. Die
Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Es bedarf keiner Vorstandssitzung, wenn die Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss in Textform zustimmen.
4. Den Verein verpflichtende Urkunden sowie Bankangelegenheiten sind
von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Ausnahme für Online-Banking: Dies kann einzeln durch den Kassenwart/ Schatzmeister und/ oder 1. Vorsitzenden erfolgen, wenn vorher alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dies bei der entsprechenden Bank schriftlich hinterlegt haben.
5. Auf den Vorstandssitzungen gestellte Anträge und gefasste Beschlüsse sind wörtlich durch den Schriftführer zu fixieren.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an- wesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist im ersten Halbjahr des Jahres anzustreben.
Eine zweite Mitgliederversammlung in demselben Jahr ist anzustreben.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (Bekanntmachung in der Pfotennews, die jedem Mitglied auf dem Postweg zugesendet wird ist ausreichend) mit einer
Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Über die Annahme der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Bestellung (Wahl) des Vorstandes
b. Satzungsänderungen
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beitragsfestsetzung
e. Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden und des Kassenberichtes des Schatzmeisters.
f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers.
Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt oder können für jeweils ein weiteres Jahr bestätigt werden.
g. Auflösung des Vereins
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5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder – jedes für sich – dieses schriftlich beim Vorstand beantragen. Dabei sind die Gründe für die Dringlichkeit anzugeben.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Versammlungsniederschrift muss durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigt werden.
9. Bei Mitgliederversammlungen ist die Mitgliedseigenschaft der Mitglieder zu kontrollieren.
§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§12 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind für jedes abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
2. Über die Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der auf der jährlichen Hauptversammlung verlesen werden muss und ausliegen soll.
3. Die Rechnungsprüfer können während der Zeit ihrer Amtsdauer auch unangemeldet Buch- und Kassenprüfung etc. vornehmen.
§13 Jugendgruppen
1. Der/Die Jugendgruppenleiter werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Jugendlichen ernannt.
2. Jugendgruppenleiter müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Assistenz-Jugendgruppenleiter mindestens 14 Jahre. Entsprechende Schulungen sind vorzunehmen. Eine entsprechende Bescheinigung ist zu erlangen.
3. Jugendgruppenleiter können auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
4. Die Mitglieder der Jugendgruppen werden zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.
§14 Tierheimverwaltung
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Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür eine Tierheimleitung einsetzen. Die Tierheimleitung ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich.
1. Die Tierheimleitung ist eine bezahlte oder unbezahlte Kraft des Vereins, die vom Vorstand eingestellt wird.
2. Die Tierheimleitung ist dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet.
3. Die Tierheimleitung kann auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
4. Für die Tierheimleitung und alle Mitarbeiter gilt die aktuelle Tierheimordnung.
§15 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen und Ergänzungen können nur durch eine form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
2. Die zu ändernden Paragraphen sind dem Sinne nach in der Tagesordnung der Einladung bekannt zu geben.
3. Bei Neufassung der Satzung bekommt jedes Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung einen Entwurf der Neufassung.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 75 % aller Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbundes Landesverband
Schleswig-Holstein e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der geschäftsführende Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
§17 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 18 – Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die personenbezogenen Daten auf. Diese personenbezogenen Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Mitgliederverwaltung genutzt. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen.
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer
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personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.08.2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Satzung in der Neufassung eingetragen am 07.12.2020 unter der Nr. 13

 

Nächster Termin

Mitgliederversammlung 08.05.2024

8. Mai 2024 18:30-21:00


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